SaphTec GmbH
Sitz D-Goslar (38642)
hiernach “Lieferant” genannt
Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Allgemeines
1.1 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten sind gültig für alle Verkäufe, Lieferungen und Leistungen des Lieferanten an den Kunden. Die Bestellung oder die Annahme von Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten durch den Kunden gilt als Anerkennung der vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Abweichende Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich getroffen werden. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung eigener allgemeinen Geschäftsbedingung.
1.2 Das Angebot des Lieferanten erfolgt grundsätzlich freibleibend. Ein Vertrag zwischen dem Lieferanten und dem Kunden kommt erst mit der Abgabe der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten, dass er die Bestellung des Kunden annehme (Auftragsbestätigung), zustande.
2. Umfang der Lieferungen und Leistungen
Die Lieferungen und Leistungen des Lieferanten sind in der Auftragsbestätigung abschlie&aszlig;end definiert. Nicht eingeschlossene Leistungen müssen zusätzlich schriftlich vereinbart werden.
Lieferungen und Leistungen, namentlich Ausstattungen, Dimensionen und Gewicht von Produkten können gegenüber der Auftragsbestätigung geringe Abweichungen erfahren. Derartige Abweichungen gelten als vertragskonform, soweit sie nicht wesentliche Eigenschaften der Lieferungen und Leistungen beeinträchtigen. Aufgrund nicht planbarer produktionstechnischer Bedingungen ist SaphTec auf allen Lieferungen zu einer Unter- bzw. Überlieferung von +/- 10% berechtigt.
3. Preise
Es gelten die Preise gemäß schriftlicher Auftragsbestätigung. Nennt die Auftragsbestätigung die Preise nicht, gilt die aktuelle Preisliste des Lieferanten. Alle Preise verstehen sich ohne anders lautende Vereinbarung oder Offerte in EURO, netto EXW ohne Verpackung, Mehrwertsteuer und irgendwelche Abzüge. Sämtliche Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zölle und dergleichen gehen zulasten des Kunden.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Mit Ablauf der Zahlungsfrist treten automatisch, d.h. ohne weitere Mahnung, Verzugsfolgen ein. Ab diesem Zeitpunkt wird dem Kunden ein Verzugszins von 5 Prozentpunkten über dem von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Basiszinssatz p.a. belastet. Schadenersatz infolge weiteren Schadens und nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist, der Rücktritt vom betreffenden Vertrag sowie die Einstellung der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten betreffend weitere mit dem Kunden geschlossene Verträge sowie der Rücktritt von denselben, bleiben ausdrücklich vorbehalten.
4.2 Ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist die Verrechnung von Forderungen des Kunden mit Forderungen des Lieferanten ausgeschlossen.
5. Eigentumsvorbehalt und Verwertungsrecht
Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Kunde ermächtigt den Lieferanten mit Abschluss des Vertrages, auf Kosten des Kunden die Eintragung des Eigentumsvorbehalts im amtlichen Register vorzunehmen und alle diesbezüglichen Formalitäten zu erfüllen. Der Kunde wird die gelieferten Gegenstände auf seine Kosten während der Dauer des Eigentumsvorbehalts instand halten und zugunsten des Lieferanten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer, Wasser und sonstige Risiken versichern. Er wird ferner alle Maßnahmen treffen, damit der Eigentumsanspruch des Lieferanten weder beeinträchtigt noch aufgehoben wird. Bei Vermischung entsteht Miteigentum des Lieferanten nach dem Wertverhältnis der Bestandteile. Kommt der Kunde seinen Abnahme- und/oder Zahlungsverpflichtungen auch nach Ablauf einer Nachfrist von 30 Tagen nicht nach, ist der Lieferant für die Dauer des Fortbestehens des Abnahme- und/oder Zahlungsverzuges berechtigt, die vom Kunden bestellten Produkte ungeachtet allfälliger, dem Kunden zustehender Schutzrechte (z.B. Patente, Firmen-, Marken-, Muster-, Modell und Urheberrechte) frei und ungehindert an Dritte zu veräußern.
6. Lieferfrist
6.1 Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist und allenfalls bei Bestellung zu erbringende Zahlungen oder vereinbarte Sicherheiten geleistet sind.
6.2 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig zugehen oder wenn sie der Kunde nachträglich abändert;
b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Kunden oder bei einem Dritten entstehen. Solche Hindernisse sind beispielsweise Epidemien, Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, erhebliche Betriebsstörungen, Unfälle, Arbeitskonflikte, verspätete oder fehlerhafte Zulieferung der nötigen Rohmaterialien, Halb- oder Fertigfabrikate, Ausschusswerden von wichtigen Werkstücken, behördliche Massnahmen oder Unterlassungen, Naturereignisse und andere Fälle höherer Gewalt;
c) wenn der Kunde oder Dritte mit von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Kunde die Zahlungsbedingungen nicht einhält.
6.3 Die Nichteinhaltung der Lieferfristen berechtigt den Kunden nicht zu Schadenersatz, jedoch zum Rücktritt vom Vertrag nach unbenutztem Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mind. 90 Tagen.
6.4 Wegen Verspätung der Lieferungen/Leistungen hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche außer den in dieser Ziff. 6 ausdrücklich genannten. Ferner gilt der Haftungsausschluss gemäß Ziff. 10.
7. Werkzeuge und Formen
7.1 Werkzeuge und Formen, inklusive Zubehörteile, bleiben Eigentum des Lieferanten, auch wenn der Kunde einen Anteil an den Kosten ihrer Herstellung bezahlt hat.
7.2 Der Lieferant besorgt auf seine Kosten die Lagerung und Pflege der Werkzeuge und Formen für Nachbestellungen während 3 Jahren seit der letzten Lieferung. Auf Wunsch und Kosten des Kunden werden Werkzeuge und Formen während maximal 2 weiteren Jahren durch den Lieferanten aufbewahrt und gepflegt. Werkzeuge und Formen, über die während 3 bzw. bei Ausübung der Option während 5 Jahren nicht verfügt wird, sind vom Lieferanten nicht weiter aufzubewahren.
8. Übergang von Nutzen und Gefahr
8.1 Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Kunden über.
8.2 Werden die Übergabe, oder wenn der Versand vereinbart ist, der Versand auf Begehren des Kunden oder aus sonstigen Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat, verzögert, geht die Gefahr im ursprünglich für die Übergabe bzw. den Versand vorgesehenen Zeitpunkt auf den Kunden über. Von diesem Zeitpunkt an werden die Lieferungen auf Rechnung und Gefahr des Kunden gelagert.
9. Prüfung und Abnahme der Lieferungen und Leistungen
9.1 Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der Kunde weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Kunden zu bezahlen.
9.2 Der Kunde hat die Lieferungen und Leistungen innerhalb 10 Tagen nach Erhalt von Waren und Fertigstellung von Leistungen zu prüfen und dem Lieferanten eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
9.3 Der Lieferant hat die ihm gemäß Ziff. 9.2 mitgeteilten Mängel vorbehaltlich des Wahlrechtes nach Ziff. 10.2 so rasch als möglich zu beheben, und der Kunde hat ihm hierzu Gelegenheit zu geben.
9.4 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen oder Leistungen des Lieferanten hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche außer den in dieser Ziff. 9 sowie in Ziff. 10 (Gewährleistung, Haftung für Mängel) ausdrücklich genannten. Ferner gilt der Haftungsausschluss gemäss Ziff. 11.
10. Gewährleistung, Haftung für Mängel
10.1 Die Gewährleistung des Lieferanten dauert 12 Monate ab Lieferung von Waren bzw. ab Fertigstellung von Leistungen. Gewährleistungsansprüche können vom Kunden nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde seinerseits seine vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden erlöschen vorzeitig, wenn der Kunde oder Dritte an den Lieferungen und Leistungen Änderungen oder Reparaturen vornehmen oder wenn der Kunde, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Maßnahmen zur Schadenminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
10.2 Der Lieferant verpflichtet sich, auf schriftliche Aufforderung des Kunden alle Teile der Lieferungen und Leistungen des Lieferanten, die nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist schadhaft oder unbrauchbar werden, so rasch als möglich nach Wahl des Lieferanten entweder auszubessern oder zu ersetzen oder den auf diese Teile entfallenden Anteil am Kaufpreis/Werklohn zurückzuerstatten. Die Kosten von Demontage, Transport und Neumontage gehen mangels anderslautender schriftlicher Vereinbarung zu Lasten des Kunden. Ersetzte Teile werden Eigentum des Lieferanten.
10.3 Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung entstanden sind, sondern z.B. infolge natürlicher Abnutzung, unsachgemässer Lagerung oder Behandlung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chem. oder elektr. Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Montagearbeiten, sowie infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
10.4 Wegen Mängeln irgendwelcher Art an Lieferungen und Leistungen des Lieferanten hat der Kunde keine Rechte und Ansprüche ausser den in Ziff. 10.2 ausdrücklich genannten. Ferner gilt der Haftungsausschluss gemäss Ziff. 11.
11. Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Die Haftung des Lieferanten ist beschränkt auf den Wert seiner Lieferungen und Leistungen. Der Lieferant haftet nicht für Schäden an ihm zur Bearbeitung oder Lagerung übergebenen Gegenständen des Kunden oder Dritter. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Kunden auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden.
Dieser Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten, jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen. Im übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.
12. Schutzrechte
Sofern der Lieferant Lieferungen oder Leistungen nach Entwürfen, Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die ihm vom Kunden übergeben werden, oder nach anderweitigen Angaben des Kunden zu liefern hat, übernimmt der Kunde die Gewähr, dass durch die Herstellung und Lieferung dieser Produkte bzw. die Erbringung dieser Leistungen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Kunde hält den Lieferanten von allem Schaden frei, der entsteht, wenn aufgrund von Vorgaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt werden.
13. Abtretungsverbot
Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche gegen den Lieferanten ohne dessen schriftliche Zustimmung an Dritte abzutreten.
14. Gerichtsstand und anwendbares Recht
14.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten zwischen den Parteien ist nach Wahl des Lieferanten der Sitz des Lieferanten, der Sitz des Kunden oder jeder andere gesetzliche Gerichtsstand. Diese Gerichtsstandsvereinbarung gilt nicht, soweit ihr zwingendes Recht entgegensteht.
14.2 Die Verträge zwischen Lieferant und Kunde unterstehen ausschlie%szlig;lich Schweizer und Deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (Wiener Kaufrecht) vom 11. April 1980.
Stand: Dezember 2009